Nach langwierigen Beratungen wurde am 21. Mai 2021 das "Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie" vom Deutschen Bundestag beschlossen und nach Zustimmung durch den Bundesrat am 25. Juni 2021 am 30. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt ver?ffentlicht. Im Fokus der ?ffentlichen Diskussionen standen seinerzeit die umfangreichen Ver?nderungen bei der Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte (Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung, hybride Gestaltungen).
Fristverl?ngerungen und Erweiterung der Karenzzeit
Auf Anregung des Bundesrates wurden kurzfristig jedoch noch weitere verfahrensrechtliche Regelungen vor der 2. und 3. Lesung im Deutschen Bundestag aufgenommen:
- Aufgenommen wurde eine dreimonatige Verl?ngerung der Abgabefrist für Steuererkl?rungen des Veranlagungszeitraumes 2020, welche sowohl von Steuerpflichtigen selbst (Fristende 31. Oktober 2021) als auch durch Angeh?rige der steuerberatenden Berufe (Fristende 31. Mai 2022) erstellt werden.
- Auch die besonderen Abgabefristen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verl?ngern sich um drei Monate.
- Parallel wird die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet und geregelt, dass auch Versp?tungszuschl?ge erst nach 17 (statt 14 Monaten) nach Ablauf des Kalenderjahres 2020 festgesetzt werden.
Besondere Belastung durch Corona-Pandemie
Hintergrund sind die Belastungen in der Corona-Pandemie für Bürgerinnen und Bürger und Angeh?rige der steuerberatenden Berufe – letztere hatten bereits im Februar 2021 einen Aufschub um sechs Monate für den Veranlagungszeitraum 2019 erhalten. Bislang galt, dass Steuer- und Feststellungserkl?rungen grunds?tzlich ("unberatene F?lle") bis 31. Juli 2021, also sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, abzugeben sind (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Für 2020 gilt nun eine l?ngere Frist (vergleiche § 108 Abs. 3 AO) bis zum 31. Oktober 2021. In sogenannten "beratenen F?llen" ist eine Abgabe grunds?tzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar m?glich (neu: 31. Mai 2022 für Erkl?rungen 2020).
BMF-Schreiben mit konkreten Anwendungsfragen
Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021 werden Anwendungsfragen aufgegriffen.
- So wird unter anderem bestimmt, dass die gesetzlichen Fristverl?ngerungen von Amts wegen zu beachten sind und ein Antrag des Steuerpflichtigen entbehrlich ist.
- In nichtberatenen F?llen bleibt die M?glichkeit unberührt, über die gesetzliche Verl?ngerung hinaus eine weitergehende Fristverl?ngerung zu beantragen beziehungsweise zu gew?hren. In beratenen F?llen hingegen gilt dieses nur dann, wenn der Steuerpflichtige und sein Vertreter nachweislich ohne Verschulden verhindert waren, die Erkl?rungsfrist einzuhalten.
- In letzteren F?llen kann auch weiterhin von der sogenannten?Vorabanforderung Gebrauch gemacht werden.
- In Bezug auf die verl?ngerte zinsfreie Karenzzeit gilt die gesetzliche Verl?ngerung gleicherma?en für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen und ist nicht auf beratene F?lle beschr?nkt.