Die Begrenzung greift bereits ab der ersten Kilowattstunde und reduziert die EEG-Umlage auf 15 Prozent des vollen Satzes. Wenn weitere Voraussetzungen gegeben sind, kann die Umlage sogar noch geringer ausfallen. Die Sonderregelung gilt beim Einsatz sowohl konventionellen als auch regenerativen Stroms.
Berechtigt sind Betriebe, die ihre Wertsch?pfung überwiegend im Wirtschaftszweig "Herstellung von Industriegasen" erwirtschaften und nach §64a EEG Wasserstoff per Elektrolyse herstellen. Daneben sind aber auch selbstst?ndige und unselbstst?ndige Unternehmensteile aus anderen Branchen qualifiziert, die mittels Elektrolyse Wasserstoff erzeugen.
Entsprechende Nachweise müssen testiert sein. Ebenso ist ein Energie- oder Umweltmanagementsystem beziehungsweise ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach §?3 der Spitzenausgleich- Effizienzsystemverordnung Voraussetzung für die Erm??igung.
Beantragt werden kann die reduzierte EEG-Umlage für die Wasserstoffherstellung bei der Bundesagentur für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Stichtag für 2021 ist der 30. September.
Alle Infos zum Verfahren und Voraussetzungen gibt es auf der Website der BAFA. ?